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Erläuterung zum
Gesetz der Republik Indonesien Nummer 1 aus dem Jahre 1974 über die Ehe
Allgemeine Erläuterung:
1. Für einen Staat und eine Nation wie Indonesien ist es unumgänglich, daß es ein nationales Ehegesetz besitzt, das gleichzeitig die Prinzipien erfaßt und eine Grundlage für das Eherecht gibt, wie es bereits als Leitfaden bestand und für die verschiedenen Gruppierungen unserer Gesellschaft galt.
2. Zur Zeit gelten verschiedene Eherechte für die einzelnen staatsbürgerschaftlichen Gruppierungen und Regionen, und zwar wie folgt:
a. für die muslimischen Einheimischen indonesischer Abstammung gilt das Religiöse Recht, wie es bereits im Adat - Recht rezipiert wurde;
b. für die anderen Einheimischen indonesischer Abstammung gilt das Adat - Recht; c. für die christlichen Einheimischen indonesischer Abstammung gilt die Verordnung über die Ehe für Christen indonesischer Abstammung (S. 1933 Nr. 74) d. für asiatische Ausländer chinesischer Abstammung und indonesische Staatsbürger chinesischer Abstammung gelten mit einigen Veränderungen die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches. e. für die anderen asiatischen Ausländer und indonesischen Staatsangehörigen mit Abstammung aus dem asiatischen Ausland gilt ihr jeweiliges Adat - Recht; f. für Europäer und indonesische Staatsbürger europäischer Abstammung und ihnen Gleichgestellte gilt das Zivilgesetzbuch
3. Gemäß der Philosophie der Pancasila und der Verfassung aus dem Jahre 1945 muß dieses Gesetz einerseits Prinzipien verwirklichen, die in der Pancasila und in der Verfassung aus dem Jahre 1945 enthalten sind. Andererseits müssen auch alle Realitäten erfaßt werden, die in der heutigen Zeit in der Gesellschaft existieren. Dieses Ehegesetz umfaßt bereits Elemente und Bestimmungen des Religiösen Rechts und der Glaubensbekenntnisse für die jeweils Betreffenden.
4. In diesem Gesetz werden all die Prinzipien und Grundsätze über die Ehe und alle Belange, die in Beziehung zur Ehe stehen, festgelegt, die bereits mit der Entwicklung und den Erfordernissen unserer Epoche in Einklang gebracht worden sind. Folgende Grundsätze oder Prinzipien sind in diesem Gesetz enthalten: a. Das Ziel der Eheschließung ist die Gründung einer Familie, die glücklich und beständig ist. Dafür müssen sich die Eheleute gegenseitig helfen und ergänzen, so daß beide eine Persönlichkeit entwickeln können, die hilfreich ist für das Erreichen spirituellen und materiellen Gedeihens.
b. In diesem Gesetz wird festgelegt, daß eine Ehe gültig ist, wenn sie gemäß dem Recht der jeweiligen Religion und Glaubensbekenntnisses vollzogen wird; außerdem muß jede Eheschließung gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen registriert werden. Die Registrierung jeder Eheschließung ist genauso eine Angelegenheit wie die Registrierung wichtiger Ereignisse im Leben einer Person, wie z. B. die Geburt und der Tod, die mit Bescheinigungen belegt und als offizielle Akte ebenfalls im Register aufgenommen werden.
c. Dieses Gesetz bekennt sich zum Prinzip der Monogamie. Nur wenn es durch die Betreffenden gewollt und durch das Gesetz und die Religion der Betreffenden erlaubt ist, kann ein Ehemann mehr als eine Frau ehelichen. Trotzdem kann eine von den Betreffenden gewollte Eheschließung eines Ehemannes mit mehr als einer Ehefrau nur vollzogen werden, wenn einige bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden und ein gerichtlicher Beschluß vorliegt.
d. Dieses Gesetz folgt dem Prinzip, daß die Brautleute in Leib und Seele reif genug sein müssen, um eine Eheschließung durchführen zu können, damit das Ziel der Ehe auf gute Weise realisiert werden kann, ohne in Scheidung zu enden und um gute und gesunde Nachkommen zu erhalten. Deswegen muß eine Eheschließung zwischen minderjährigen Brautleuten verhindert werden. Außerdem steht eine Eheschließung in Verbindung mit der Bevölkerungsproblematik. Es ist offensichtlich, daß eine niedrigere Altersgrenze für die Eheschließung der Frauen einen Anstieg der Geburten zur Folge hat. In Bezug darauf legt dieses Gesetz die Altersgrenze für die Eheschließung sowohl für die Männer als auch für die Frauen fest, und zwar 19 (neunzehn) Jahre für Männer und 16 (sechzehn) Jahre für Frauen.
e. Da das Ziel der Eheschließung die Schaffung einer glücklichen, beständigen und gesunden Familie ist, folgt dieses Gesetz dem Prinzip der Erschwerung der Scheidung. Zur
Ermöglichung einer Scheidung müssen bestimmte Gründe vorhanden sein, und die Scheidung muß auf einer Verhandlung des Gerichtes erfolgen.
f. Die Rechte und die Stellung der Ehefrau sind gleich den Rechten und der Stellung des Ehemannes und zwar sowohl im häuslichen Leben als auch im Umgang mit der Gesellschaft. Somit können alle Familienangelegenheiten von den Eheleuten zusammen besprochen und entschieden werden.
5. Zur Garantierung der Rechtssicherheit sind alle Eheschließungen und alle Belange, die damit in Beziehung stehen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß den damals geltenden Recht vollzogen wurden, gültig. So verhält es sich auch mit allen Angelegenheiten, die dieses Gesetz nicht eigenständig regelt; es gelten die bereits bestehenden Regelungen.
Erläuterung Artikel für Artikel:
Artikel 1. Für ein Land, das auf der Pancasila basiert, mit dem Glauben an den EINEN GOTT als ersten Grundsatz, besitzt die Ehe eine sehr enge Beziehung zur Religion/Spiritualität, so daß die Ehe nicht nur das physische Element umfaßt, sondern das auch das spirituelle Element eine wichtige Rolle spielt. Die Gründung einer glücklichen Familie in enger Verbindung mit Nachkommenschaft ist auch ein Ziel der Eheschließung; das Aufziehen und die Erziehung werden zum Recht und zur Pflicht der Eltern.
Artikel 2.
Mit der Formulierung des Artikel 2 Absatz (1) gibt es keine Eheschließung außerhalb des Rechts der jeweiligen Religionen und Glaubensbekenntnisses, gemäß der Verfassung von 1945. Mit dem
Recht der jeweiligen Religionen und Glaubensbekenntnisses sind auch die gesetzlichen Bestimmungen gemeint, die für die religiösen Gruppen und Glaubensbekenntnisse gelten, solange sie nicht im Widerspruch zu diesem Gesetz
stehen bzw. darin nicht anders geregelt werden.
Artikel 3.
(1) Dieses Gesetz folgt dem Prinzip der Monogamie.
(2) Während der Entschlußfindung muß das Gericht neben der Überprüfung der Erfüllung der in Artikel 4 und 5 genannten Voraussetzungen auch in Betracht ziehen, ob die Bestimmungen zur Eheschließung für den Bräutigam die Polygamie zulassen.
Artikel 4. Ausreichend deutlich
Artikel 5. Ausreichend deutlich
Artikel 6.
(1) Da die Ehe den Zweck hat, daß der Ehemann und die Ehefrau eine Familie gründen können, die beständig und glücklich ist, und ebenfalls folgend den Menschenrechten, müssen beide Seiten, die die Ehe
vollziehen, mit der Eheschließung einverstanden sein, ohne das dabei Zwang von irgendeiner Seite ausgeübt wird. Die Bestimmungen dieses Artikels bedeuten keine Herabsetzung der Voraussetzungen für die Eheschließung gemäß
den bereits geltenden gesetzlichen Bestimmungen für die Eheschließung, solange sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen in diesem Gesetz stehen, so wie es im Artikel 2 Absatz (1) dieses Gesetzes bestimmt ist.
(2) Ausreichend deutlich (3) Ausreichend deutlich (4) Ausreichend deutlich (5) Ausreichend deutlich (6) Ausreichend deutlich
Artikel 7. (1) Zur Sorge der Gesundheit der Eheleute und der Nachkommen muß eine Altersgrenze für die Eheschließung festgelegt werden.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Bestimmungen zur Erteilung eines Dispens bezüglich der Eheschließung, wie es im Absatz (1) erwähnt wird, und wie es im Bürgerlichen Gesetzbuch und in der Verordnung zur Ehe für die Christen Indonesiens (S. 1933 Nr. 74) geregelt wird, für ungültig erklärt.
(3) Ausreichend deutlich
Artikel 8. Ausreichend deutlich
Artikel 9. Ausreichend deutlich
Artikel 10.
Da die Ehe den Zweck hat, daß der Ehemann und die Ehefrau eine beständige Familie gründen können, muß ein Schritt, der die Trennung einer Ehe zur Folge hat, genau abgewogen und überlegt werden. Diese Bestimmung bezweckt die Erschwerung der wiederholten Eheschließung und Scheidung, auf daß sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau sich wirklich gegenseitig achten
Artikel 11. Ausreichend deutlich
Artikel 12.
Die Bestimmungen dieses Artikels vermindern nicht die Gültigkeit der Bestimmungen, wie sie im Gesetz Nr. 22 aus dem Jahre 1946 und im Gesetz Nr. 32 aus dem Jahre 1954 festgelegt sind.
Artikel 13. Ausreichend deutlich
Artikel 14. Ausreichend deutlich
Artikel 15. Ausreichend deutlich
Artikel 16. Ausreichend deutlich
Artikel 17. Ausreichend deutlich
Artikel 18. Ausreichend deutlich
Artikel 19. Ausreichend deutlich
Artikel 20. Ausreichend deutlich
Artikel 21. Ausreichend deutlich
Artikel 22.
Unter "kann" ist in diesem Artikel zu verstehen, daß es nichtig oder nicht nichtig sein kann, wenn es gemäß den jeweiligen Bestimmungen des Recht der Religion nicht anders festgelegt ist.
Artikel 23. Ausreichend deutlich
Artikel 24. Ausreichend deutlich
Artikel 25. Ausreichend deutlich
Artikel 26. Ausreichend deutlich
Artikel 27. Ausreichend deutlich
Artikel 28. Ausreichend deutlich
Artikel 29.
Mit "Ehevertrag" ist in diesem Artikel nicht der talik-talak gemeint.
Artikel 30. Ausreichend deutlich
Artikel 31. Ausreichend deutlich
Artikel 32. Ausreichend deutlich
Artikel 33. Ausreichend deutlich
Artikel 34. Ausreichend deutlich
Artikel 35.
Wird die Ehe getrennt, so wird das genannte gemeinsame Vermögen gemäß dem jeweiligem Recht geregelt.
Artikel 36. Ausreichend deutlich
Artikel 37.
Mit jeweiligem "Recht" sind das Recht der Religion, das Adatrecht und weitere Rechtsordnungen gemeint.
Artikel 38. Ausreichend deutlich
Artikel 39. (1) Ausreichend deutlich
(2) Die Gründe, die Basis für eine Scheidung werden können, sind:
b. Eine der Seiten verläßt die andere für 2 (zwei) aufeinanderfolgende Jahre ohne Einverständnis der anderen Seite und ohne gültige Begründung oder wegen eines anderen Umstandes außerhalb der Einflußnahme des verlassenden Ehepartners; c. Eine der Seiten wird zu 5 (fünf) Jahren Gefängnis oder mehr verurteilt, nachdem die Ehe bereits geschlossen wurde;
d. Eine der Seiten verhält sich gegenüber der anderen gewalttätig oder mißhandelt sie so stark, daß sich die andere Seite in Gefahr befindet; e. Eine der Seiten erleidet eine Körperbehinderung oder Krankheit, die zur Folge hat, daß die andere Seite nicht mehr in der Lage ist, die ehelichen Pflichten zu erfüllen; f. Zwischen den Eheleuten kommt es ständig zu Zwist und Streit, und es gibt keine Hoffnung, daß sie wieder harmonisch in einem Haushalt zusammenleben werden.
(3) Ausreichend deutlich
Artikel 40. Ausreichend deutlich
Artikel 41. Ausreichend deutlich
Artikel 42. Ausreichend deutlich
Artikel 43. Ausreichend deutlich
Artikel 44.
Das Gericht verpflichtet die Betreffenden zum Aussprechen eines Eides.
Artikel 45. Ausreichend deutlich
Artikel 46. Ausreichend deutlich
Artikel 47. Ausreichend deutlich
Artikel 48. Ausreichend deutlich
Artikel 49.
Mit "Obhut" ist in diesem Artikel nicht die Obhut durch einen wali nikah gemeint.
Artikel 50. Ausreichend deutlich
Artikel 51. Ausreichend deutlich
Artikel 52. Ausreichend deutlich
Artikel 53. Ausreichend deutlich
Artikel 54. Ausreichend deutlich
Artikel 55. Ausreichend deutlich
Artikel 56. Ausreichend deutlich
Artikel 57. Ausreichend deutlich
Artikel 58. Ausreichend deutlich
Artikel 59. Ausreichend deutlich
Artikel 60. Ausreichend deutlich
Artikel 61. Ausreichend deutlich
Artikel 62. Ausreichend deutlich
Artikel 63. Ausreichend deutlich
Artikel 64. Ausreichend deutlich
Artikel 65. Ausreichend deutlich
Artikel 66. Ausreichend deutlich
Artikel 67. Ausreichend deutlich
Ergänzung zum Gesetzblatt der Republik Indonesien Nummer: 3019
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