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NUMMER 1 aus dem Jahre 1974 ÜBER DIE EHE MIT DER GNADE DES EINEN GOTTES zieht DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK INDONESIEN in Betracht:
daß gemäß der Philosophie der Pancasila und den Bestrebungen zur Schaffung eines Nationalen Rechts ein Gesetz zur Ehe benötigt wird, das für alle Staatsbürger gilt.
und verweist auf:
1. Artikel 5 Absatz (1), Artikel 20 Absatz (1), Artikel 27 Absatz (1) und Artikel 29 der Verfassung aus dem Jahre 1945; 2. den Beschluß des Beratenden Volkskongresses Nummer IV/MPR/1973
Mit der Zustimmung des Parlaments der Republik Indonesien.
Beschließt Legt fest: GESETZ ÜBER DIE EHE Erstes Kapitel Grundlagen der Ehe Artikel 1 Die Ehe ist die körperliche und der geistige Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau als Ehemann und Ehefrau mit
der Absicht, eine glückliche und beständige Familie (Haushalt) zu gründen, basierend auf dem Glauben an den Einen Gott.
Artikel 2 (1) Die Eheschließung ist gültig, wenn sie gemäß dem Recht der jeweiligen Religion und Glaubensbekenntnisses durchgeführt wird.
(2) Jede Eheschließung wird gemäß der geltenden Gesetze und Verordnungen registriert.
Artikel 3 (1) Grundsätzlich darf ein Mann in der Ehe nur eine Ehefrau haben. Eine Frau darf nur einen Ehemann haben.
(2) Das Gericht kann eine Genehmigung an den Ehemann zum Eingehen der Ehe mit mehr als einer Frau erteilen, wenn das von allen betroffenen Seiten gewünscht wird.
Artikel 4 (1) Sollte ein Ehemann das Eingehen der Ehe mit mehr als einer Frau wünschen, so wie es im Artikel 3 Absatz (2) dieses
Gesetzes erwähnt ist, so ist er verpflichtet, einen Antrag bei dem Gericht einzureichen, das für seinen Wohnort zuständig ist.
(2) Das im Absatz (1) bestimmte Gericht gewährt nur dann die Genehmigung an einen Ehemann, der das Eingehen der Ehe mit mehr als einer Frau wünscht, wenn:
a. die Ehefrau nicht ihren Pflichten als Ehefrau nachkommen kann; b. die Ehefrau körperliche Gebrechen oder eine unheilbare Krankheit erleidet;
c. die Ehefrau keine Nachkommen gebären kann
Artikel 5 (1) Um einen Antrag beim Gericht einreichen zu können, so wie es im Artikel 4 Absatz (1) dieses Gesetzes bestimmt ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen werden:
a. Vorhandensein des Einverständnisses der Ehefrau / Ehefrauen; b. Garantie, daß der Ehemann in der Lage ist, den Lebensunterhalt seiner Ehefrauen und deren Kinder zu bestreiten.
c. Gewähr, daß der Ehemann seine Ehefrauen und deren Kindern gerecht behandelt.
(2) Das im Absatz (1) Buchstabe a dieses Artikels bestimmte Einverständnis wird vom Ehemann nicht benötigt, wenn die Ehefrau oder die Ehefrauen nicht um ihr Einverständnis gebeten werden können und nicht Partei in einem Vertrag werden können oder es mindestens 2 (zwei) Jahre keine Nachricht von seiner Ehefrau gab oder aus anderen Gründen, die eine Einschätzung durch einen Richter bedürfen.
Zweites Kapitel
Voraussetzungen für die Eheschließung
Artikel 6 (1) Die Eheschließung muß auf dem Einverständnis beider Brautleute basieren.
(2) Zur Eheschließung einer Person, die noch nicht 21 (einundzwanzig) Jahre alt ist, muß das Einverständnis beider Eltern vorliegen.
(3) Im Falle, daß einer der beiden Elternteile bereits verstorben oder nicht in der Lage ist, seinen Willen auszudrücken, so genügt das im Absatz (2) dieses Artikels bestimmte Einverständnis seitens des Elternteils, das noch lebt oder in der Lage ist, seinen Willen zu äußern.
(4) Im Falle, daß beide Elternteile bereits verstorben oder nicht in der Lage sind, ihren Willen zu äußern, so wird das Einverständnis durch den Vormund, dem Pfleger, der die Braut bzw. den Bräutigam aufzieht oder von einem Familienmitglied erteilt, das in einer blutsverwandtschaftlichen Beziehung in direkt aufsteigender Linie zu dem oder der Betreffenden steht - sofern sie noch leben und in der Lage sind, ihren Willen zu äußern.
(5) Im Falle, daß zwischen den im Absatz (2), (3) und (4) dieses Artikels genannten Personen Meinungsverschiedenheiten bestehen, oder durch einen oder mehrere von ihnen keine Meinung geäußert wird, kann das Gericht des Rechtskreises, in dem die Personen, die die Eheschließung durchführen wollen, ihren Wohnsitz haben, auf Antrag der genannten Personen die Genehmigung erteilen, nachdem zunächst die im Absatz (2), (3) und (4) dieses Artikels genannten Personen gehört wurden.
(6) Die im Absatz (1) bis inkl. Absatz (5) dieses Artikels genannten Bestimmungen gelten solange, wie das jeweiligen Recht der Religion und Glaubensbekenntnis des Betreffenden nicht etwas anderes festlegt.
Artikel 7 (1) Die Eheschließung wird nur dann erlaubt, wenn der Bräutigam 19 (neunzehn) Jahre und die Braut 16 (sechzehn) Jahre alt sind.
(2) Sollte es Abweichungen zum Absatz (1) dieses Artikels geben, kann beim Gericht oder bei einem anderen Beamten,
der sowohl von den Eltern des Bräutigams als auch von den Eltern der Braut bestimmt wird, um Dispens gebeten werden.
(3) Die Bestimmungen hinsichtlich eines oder beider Elternteile, wie sie im Artikel 6 Absatz (3) und (4) dieses Gesetzes erwähnt werden, gelten auch für den Fall des Antrages auf Dispens, wie es im Absatz (2) dieses Artikels bestimmt wird, jedoch ohne die Wirkung des Artikels 6 Absatz (6) zu vermindern.
Artikel 8 Die Eheschließung ist zwischen zwei Personen verboten,
a. die zueinander in einer blutsverwandtschaftlichen Beziehung in direkt absteigender oder aufsteigender Linie stehen;
b. die zueinander in einer blutsverwandtschaftlichen Beziehung innerhalb einer Seitenlinie stehen, also die Ehe zwischen Geschwistern und die Ehe mit einem Geschwisterteil der Eltern oder mit einem Geschwisterteil der
Großeltern; c. die durch Einheirat miteinander verwandt sind, also Schwiegereltern, Stiefkindern, Schwiegersohn / -tochter und Stiefmutter / -vater;
d. die zueinander in Milchverwandtschaftsbeziehung stehen, also mit den Milcheltern, Milchkindern, Milchgeschwistern und mit Milchtante / Milchonkel;
e. bei denen im Falle, daß der Ehemann mehr als eine Ehefrau hat, die Braut die Schwester der Ehefrau bzw. die Tante oder Nichte der Ehefrau wäre.
f. bei deren Beziehung es durch die Religion oder andere geltende Regelungen für das Eingehen der Ehe ein Verbot gibt.
Artikel 9 Eine Person, die noch in einer ehelichen Verhältnis zu einer anderen Person steht, darf nicht eine weitere Ehe eingehen, außer in dem Fall, der im Artikel 3 Absatz (2) und Artikel 4 dieses Gesetzes genannt wird.
Artikel 10 Sollten ein Ehemann und eine Ehefrau, die bereits geschieden worden sind, einander erneut heiraten und wieder geschieden
werden, so darf zwischen ihnen keine nochmalige Eheschließung vorgenommen werden, solange das jeweilige Recht der Religion oder Glaubensbekenntnis der Betreffenden keine anderen Regelungen vorsieht.
Artikel 11 (1) Für eine geschiedene Frau gilt eine Wartezeit
(2) Die Frist der im Absatz (1) genannten Wartezeit wird durch eine Regierungsverordnung näher festgelegt.
Artikel 12 Die Art und Weise der Durchführung der Eheschließung wird in einem eigenständigen Gesetzeswerk geregelt.
Drittes Kapitel
Versagung der Eheschließung
Artikel 13 Eine Eheschließung kann versagt werden, wenn eine der Seiten nicht die Voraussetzungen für die Durchführung der Eheschließung erfüllt.
Artikel 14 (1) Die Eheschließung kann versagt werden von demjenigen, der in der Familie in gerader Abstammung nach oben oder
nach unten steht, von Geschwistern, vom wali nikah und vom wali pengampu einer der beiden Brautleute und von Parteien, die ein Interesse daran haben.
(2) Diejenigen, die im Absatz (1) dieses Artikels genannt werden, können auch dann die Durchführung der Eheschließung versagen, wenn einer der Brautleute in einem Versorgungsverhältnis steht, so daß mit der erwähnten Eheschließung offensichtlich Leid über den anderen der Brautleute kommt, der in einer Beziehung zu einer der im Absatz (1) dieses Artikels genannten Personen steht.
Artikel 15 Derjenige, der durch eine Ehe noch mit einer der beiden Parteien verbunden ist, kann bei Fortbestehen dieser Ehe die neue
Eheschließung versagen, jedoch ohne die Wirkung der Bestimmungen des Artikel 3 Absatz (2) und Artikel 4 dieses Gesetzes zu vermindern.
Artikel 16 (1) Der verantwortliche Beamte ist zur Versagung der Eheschließung verpflichtet, wenn die Bestimmungen des Artikel 7 Absatz (1), Artikel 8, Artikel 9, Artikel 10 und Artikel 12 dieses Gesetzes nicht erfüllt werden.
(2) Der berufene Verantwortliche, wie im Absatz (1) dieses Artikels genannt, wird in einem Gesetzeswerk näher bestimmt.
Artikel 17 (1) Die Versagung der Eheschließung wird bei dem örtlich zuständigem Gericht eingereicht, das in dem Rechtseinzugsgebiet
liegt, in dem die Eheschließung durchgeführt werden soll. Der Standesbeamte wird ebenfalls informiert.
(2) Die Brautleute werden über den Antrag auf Versagung gemäß Absatz (1) durch den Standesbeamten informiert.
Artikel 18 Die Versagung der Eheschließung kann durch eine Entscheidung des Gerichtes oder durch Zurückziehen des Antrages auf Versagung durch den ursprünglichen Antragsteller auf Versagung, aufgehoben werden.
Artikel 19 Die Eheschließung kann nicht durchgeführt werden, wenn die Versagung noch nicht aufgehoben wurde.
Artikel 20 Der Standesbeamte darf keine Eheschließung durchführen oder bei der Durchführung einer Eheschließung mitwirken, wenn
er von der Existenz von Verstößen gegen die Bestimmungen der Artikels 7 Absatz (1), Artikel 8, Artikel 9, Artikel 10 und Artikel 12 dieses Gesetzes erfährt, auch wenn es nicht zu einer Versagung der Eheschließung kam
Artikel 21 (1) Wenn der Standesbeamte der Meinung ist, daß gegenüber einer Eheschließung Ehehindernisse gemäß dieses Gesetzes bestehen, wird er die Durchführung der Eheschließung ablehnen.
(2) Im Falle der Ablehnung wird auf Bitte einer der beiden Seiten, die die Eheschließung durchführen wollen, durch den Standesbeamten eine schriftliche Erklärung über die Ablehnung sowie der Ablehnungsgründe ausgestellt.
(3) Die Seite, deren Eheschließung abgelehnt wurde, hat das Recht zum Einreichen eines Antrages auf eine Entscheidung an das Gericht des Rechtskreises, in dessen Zuständigkeitsgebiet der die Ablehnung aussprechende Standesbeamte seinen Amtssitz hat. Mit dem Antrag ist die oben genannte schriftliche Erklärung einzureichen.
(4) Das Gericht wird den Fall in einem abgekürzten Verfahren behandeln und den Beschluß fassen, ob es die erwähnte Ablehnung bestätigt oder ob es die Durchführung der Eheschließung anordnet.
(5) Diese Bestimmung tritt außer Kraft, wenn die Hindernisse, die die Ablehnung ausgelöst haben, nicht mehr existent sind und die Seiten, die die Eheschließung wollten, ihren Absicht erneut bekanntgeben.
Viertes Kapitel
Annullierung der Ehe
Artikel 22 Eine Ehe kann annulliert werden, wenn die Parteien nicht die Voraussetzungen für die Fortführung der Ehe erfüllen.
Artikel 23 Folgende Personen dürfen eine Nichtigkeitserklärung der Ehe beantragen:
a. die Familie in direkt aufsteigender Abstammungslinie zum Ehemann oder zur Ehefrau
b. der Ehemann oder die Ehefrau
c. die zuständige Amtsperson, die nur solange dazu befugt ist, wie die Ehe noch nicht geschieden ist
d. die berufene Amtsperson gemäß Absatz (2) des Artikel 16 dieses Gesetzes und jede Person, die ein direktes rechtliches Interesse an der erwähnten Ehe hat, aber nur nach Scheitern dieser Ehe.
Artikel 24 Derjenige, der durch eine Ehe noch mit einer der beiden Parteien verbunden ist, kann bei Fortbestehens dieser Ehe die neue
Ehe für nichtig erklären, jedoch ohne die Wirkung der Bestimmungen des Artikel 3 Absatz (2) und Artikel 4 dieses Gesetzes zu vermindern.
Artikel 25 Der Antrag auf Nichtigkeitserklärung der Ehe wird bei dem Gericht des Rechtskreises eingereicht, in dem die Eheschließung vollzogen wurde oder wo der Wohnsitz der Eheleute oder des Ehemannes oder der Ehefrau ist.
Artikel 26 (1) Bei einer Eheschließung, die im Beisein eines nicht befugten Standesbeamten, eines wali nikah, der nicht rechtmäßig ist
oder ohne Anwesenheit von 2 (zwei) Zeugen durchgeführt wurde, kann durch die Familie in direkter aufsteigender Abstammungslinie zum Ehemann oder zur Ehefrau, durch den Staatsanwalt, den Ehemann oder die Ehefrau eine
Nichtigkeitserklärung beantragt werden.
(2) Das Recht auf Nichtigkeitserklärung für den Ehemann oder die Ehefrau basierend auf der Begründung aus dem Absatz (1) dieses Artikels gilt nicht, wenn sie bereits als Ehemann und Ehefrau zusammenleben. Die Eheurkunde, die durch den nichtbefugten Eheschließungsbeamten ausgestellt wurde, kann vorgelegt werden, und die Eheschließung muß erneut vollzogen werden, damit sie gültig wird.
Artikel 27 (1) Einer der Eheleute kann einen Antrag auf Nichtigkeitserklärung der Eheschließung einreichen, wenn die Eheschließung unter rechtswidrigen Zwang erfolgte.
(2) Ein Ehemann oder eine Ehefrau kann einen Antag auf Nichtigkeitserklärung der Eheschließung einreichen, wenn er oder sie während der Eheschließung eine falsche Annahme bezüglich der Person des Ehemanns oder der Ehefrau hatte.
(3) Sollte der Zwang bereits nicht mehr bestehen oder derjenige, der in falscher Annahme bezüglich der Person heiratete, diesen Zustand bemerken, die betreffenden Personen aber immer noch wie Eheleute zusammenleben und nicht von dem Recht auf Einreichen eines Antrags auf Nichtigkeitserklärung der Eheschließung innerhalb der Frist von 6 (sechs) Monaten Gebrauch machen, so ist das Recht darauf verwirkt.
Artikel 28 (1) Die Nichtigkeitserklärung einer Ehe gilt, wenn dem Beschluß des Gerichtes endgültige Rechtskraft erwächst, und sie beginnt seit dem Zeitpunkt der Eheschließung.
(2) Der Beschluß gilt nicht rückwirkend gegenüber: a. den Kindern, die innerhalb dieser Ehe geboren wurden; b. dem Ehemann oder der Ehefrau, der/die in bester Absicht handelte, außer bezüglich des gemeinsamen Vermögens, wenn die Nichtigkeitserklärung der Ehe auf der Existenz einer früheren und noch geltenden Ehe basiert; c. Dritten, die nicht in a und b erfaßt werden, solange sie die Rechte in guter Absicht erworben haben, bevor der Entscheidung zur Nichtigkeitserklärung der Ehe endgültige Rechtskraft erwachsen ist.
Fünftes Kapitel
Ehevertrag
Artikel 29 (1) Während oder vor der Eheschließung können beide Seiten bei gegenseitiger Zustimmung einen schriftlichen Ehevertrag
erstellen, der vom Eheschließungsbeamten bestätigt wird. Der Inhalt gilt auch gegenüber Dritten, solange eine dritte Seite ein Interesse besitzt.
(2) Der erwähnte Vertrag darf nicht bestätigt werden, wenn er gegen Rechtsnormen, Religion und Moral verstößt.
(3) Dieser Vertrag gilt ab der Durchführung der Eheschließung.
(4) Solange die Ehe besteht, darf der erwähnte Vertrag nicht verändert werden, außer wenn beide Seiten einer Veränderung zustimmen und die Veränderung keine Dritten schädigt.
Sechstes Kapitel
Rechte und Pflichten der Eheleute
Artikel 30 Eheleute haben die edle Pflicht, einen Haushalt zu errichten, der zu einem Grundstein für die Ordnung der Gesellschaft wird.
Artikel 31 (1) Die Rechte und die Stellung der Ehefrau im ehelichen Haushalt und im Zusammenleben in der Gesellschaft sind gleich den Rechten und der Stellung des Ehemanns.
(2) Beide Seiten haben das Recht zur Durchführung von Rechtshandlungen.
(3) Der Ehemann ist das Oberhaupt der Familie, und die Ehefrau regelt den Haushalt.
Artikel 32 (1) Die Eheleute müssen über einen ständigen Wohnsitz verfügen.
(2) Der im Absatz (1) genannte Wohnsitz wird durch Ehemann und Ehefrau gemeinsam bestimmt.
Artikel 33 Die Eheleute sind verpflichtet, einander zu lieben, zu achten, treu zu sein und einander sowohl körperliche als auch geistigen Beistand zu gewähren.
Artikel 34 (1) Der Ehemann ist verpflichtet, seine Ehefrau zu beschützen und ihr jegliche im Rahmen seinen Möglichkeiten liegende Bedürfnisse zur Führung des Haushalts zu erfüllen.
(2) Die Ehefrau hat die Pflicht, die Angelegenheiten des Haushalts so gut wie möglich zu erledigen.
(3) Sollte der Ehemann oder die Ehefrau nicht den Pflichten nachkommen, so kann sowohl der eine als auch der andere beim Gericht eine Klage einreichen.
Siebentes Kapitel
Güterstand in der Ehe
Artikel 35 (1) Während der Ehe erworbenes Vermögen, wird Teil des gemeinsamen Vermögens.
(2) Das vom Ehemann oder der Ehefrau in die Ehe eingebrachte Vermögen sowie Vermögen, die einem von ihnen in Form von Geschenken oder Erbe vermacht wurden, bleiben in der jeweiligen Verfügungsgewalt, solange die Seiten keine anderen Regelungen getroffen haben.
Artikel 36 (1) Im Hinblick auf das gemeinsame Vermögens dürfen der Ehemann oder die Ehefrau mit Zustimmung der anderen Seite verfügen.
(2) Bezüglich des von den jeweiligen Seiten in die Ehe eingebrachten Vermögens haben jeweils der Ehemann und die Ehefrau das vollständige Verfügungsrecht zur Durchführung von Rechtshandlungen hinsichtlich ihrer eigenen Güter.
Artikel 37 Sollte die Ehe geschieden werden, so wird das gemeinsame Vermögen gemäß den jeweiligen Recht geregelt.
Achtes Kapitel
Auflösung der Ehe und ihre Folgen
Artikel 38 Eine Ehe kann aufgelöst werden wegen:
a. Tod
b. Scheidung und
c. auf Gerichtsbeschluß
Artikel 39 (1) Eine Scheidung kann nur auf einer Verhandlung des Gerichte vollzogen werden, nachdem das zuständige Gericht sich bemüht und keine Aussöhnung der beiden Seiten erreicht hat.
(2) Zur Vollziehung der Scheidung müssen ausreichend viele Gründe dafür vorliegen, daß es zwischen den Eheleuten keine Harmonie mehr in dieser Ehe geben wird.
(3) Die Art und Weise der Scheidung auf der Sitzung des Gerichtes wird in eigenständigen Gesetzeswerken geregelt.
Artikel 40 (1) Die Scheidungsklage wird beim Gericht eingereicht.
(2) Die Art und Weise des Einreichens der im Absatz (1) dieses Artikels genannten Klage wird in eigenständigen Gesetzeswerken geregelt.
Artikel 41 Die Folgen der Auflösung der Ehe durch Scheidung sind:
a. sowohl die Mutter als auch der Vater haben immer noch die Pflicht zur Versorgung und Erziehung ihrer Kinder und das einzig und allein basierend auf den Bedürfnissen des Kindes. Sollte es Streitigkeiten bezüglich der elterlichen Gewalt über die Kinder geben, wird das Gericht einen Beschluß fassen;
b. der Vater ist verantwortlich für die Finanzierung aller für die Versorgung und die Erziehung des Kindes benötigten Mittel. Sollte der Vater aber diese Pflicht offensichtlich nicht erfüllen können, so kann das Gericht festlegen, daß auch die Mutter zur Begleichung dieser Kosten beiträgt;
c. Das Gericht kann dem ehemaligen Ehemann zur Zahlung von Unterhalt verpflichten und / oder eine Verpflichtung gegenüber der ehemaligen Ehefrau festlegen.
Neuntes Kapitel
Stellung des Kindes
Artikel 42 Ein Kind ist ehelich, wenn es innerhalb oder in Folge einer gültigen Ehe geboren wurde.
Artikel 43 (1) Ein Kind, das außerehelich geboren wurde, hat nur zur Mutter und deren Familie zivilrechtliche Beziehungen.
(2) Die Stellung des im Absatz (1) genannten Kindes wird in einer Regierungsverordnung geregelt werden.
Artikel 44 (1) Ein Ehemann kann die Ehelichkeit eines durch seine Ehefrau geborenen Kindes anfechten, wenn er beweisen kann, daß
seine Frau bereits Ehebruch begangen hat und daß dieses Kind infolge dieses Ehebruches entstanden ist.
(2) Das Gericht faßt auf Antrag einer interessierten Partei einen Beschluß über die Ehelichkeit bzw. Unehelichkeit des Kindes.
Zehntes Kapitel
Rechte und Pflichten zwischen Eltern und Kindern
Artikel 45 (1) Beide Elternteile sind zur bestmöglichen Versorgung und Erziehung ihrer Kinder verpflichtet.
(2) Die Pflicht, die im Absatz (1) dieses Artikels genannt wird, gilt bis zur Verheiratung oder bis zur Fähigkeit des Kindes, selbständig für den Unterhalt zu sorgen. Jede Verpflichtung gilt auch bei Auflösung der Ehe der Eltern fort.
Artikel 46 (1) Das Kind ist verpflichtet, die Eltern zu achten und ihren guten Wünschen zu befolgen.
(2) Wenn das Kind bereits erwachsen ist, so ist es gemäß seinem Vermögen zur Versorgung der Eltern und der Familie in direkt aufsteigender Abstammungslinie verpflichtet, wenn sie seine Unterstützung benötigen.
Artikel 47 (1) Ein Kind, das das 18. (achtzehnte) Lebensjahre noch nicht vollendet hat oder noch keine Eheschließung vollzogen hat,
steht unter der Vormundschaft der Eltern, solange ihnen diese Vormundschaft nicht entzogen wurde.
(2) Die Eltern vertreten das besagte Kind bezüglich Rechtshandlungen innerhalb und außerhalb des Gerichtes.
Artikel 48 Den Eltern ist es nicht erlaubt, ein Recht zu übertragen oder unbeweglichen Güter zu beleihen, die einem Kind gehören, das
das 18. (achtzehnte) Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder noch keine Eheschließung vollzogen hat, außer es geschieht im Interesse des Kindes.
Artikel 49 (1) Einem oder beiden Elternteilen kann in folgenden Fällen auf Antrag des anderen Elternteils, der Familie des Kindes in
direkt aufsteigender Abstammungslinie und eines vollbürtigen, volljährigen Geschwisterteils oder einer zuständigen
Amtsperson durch gerichtlichen Beschluß das Sorgerecht gegenüber einem oder mehreren Kindern für eine bestimmte Zeit entzogen werden:
a. Die Person vernachlässigt stark die Pflichten gegenüber dem Kind; b. Die Person hat einen sehr schlechten Lebenswandel.
(2) Auch wenn den Eltern die Obhut entzogen wurde, so sind sie immer noch zur Finanzierung der Kosten für die Versorgung dieses Kindes verpflichtet.
Elftes Kapitel
Vormundschaft
Artikel 50 (1) Ein Kind, das das 18. (achtzehnte) Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder noch nie eine Ehe eingegangen ist und nicht unter der Obhut der Eltern steht, befindet sich in der Obhut eines Vormundes.
(2) Diese Vormundschaft erstreckt sich sowohl auf die Person des betreffenden Kindes als auch auf dessen Vermögen.
Artikel 51 (1) Der Vormund kann durch ein Elternteil, das die elterliche Gewalt ausübt bestimmt werden, oder vor dem Ableben durch eine letztwillige Verfügung oder mündlich im Beisein von 2 (zwei) Zeugen.
(2) Soweit wie möglich wird der Vormund aus der Familie des betreffenden Kindes bestimmt, oder es ist eine andere volljährige, geistig gesunde, gerechte und ehrliche Person mit gutem Verhalten.
(3) Der Vormund ist verpflichtet, sich um das Kind in seiner Obhut und um dessen Vermögen bestmöglich unter Berücksichtigung der Religion und des Glaubensbekenntnisses des Kindes zu kümmern.
(4) Der Vormund ist verpflichtet, zu Beginn seiner Funktion eine Liste über das Vermögen des Kindes in seiner Obhut zu erstellen, auf der er alle Veränderungen des Vermögens des Kindes oder der Kinder vermerkt.
(5) Der Vormund ist für das Vermögen des Kindes in seiner Obhut verantwortlich, einschließlich der Verluste, die durch seine Fehler oder Nachlässigkeit entstehen.
Artikel 52 Bezüglich des Vormundes gilt auch der Artikel 48 dieses Gesetzes.
Artikel 53 (1) Die Obhut kann dem Vormund in den Fällen entzogen werden, die im Artikel 49 dieses Gesetzes genannt werden.
(2) Sollte einem Vormund die Obhut gemäß Absatz (1) dieses Artikels entzogen worden sein, so legt das Gericht eine andere Person als Vormund fest.
Artikel 54 Ein Vormund, der Verluste am Vermögen eines Kindes in seiner Obhut verursacht hat, kann auf Forderung des Kindes
oder der Familie des Kindes durch gerichtlichen Beschluß zur Entschädigung der erwähnten Verluste verpflichtet werden.
Zwölftes Kapitel
Weitere Bestimmungen
Erstens
Erster Teil
Nachweis der Abstammung des Kindes
Artikel 55 (1) Die Abstammung eines Kindes kann nur mit der originalen, von der zuständigen Amtsperson ausgestellten Geburtsurkunde bewiesen werden.
(2) Sollte die in Absatz (1) dieses Artikels erwähnte Geburtsurkunde nicht existieren, so stellt das Gericht die Abstammung des Kindes fest, nachdem eine sorgfältige Untersuchung auf Grundlage von Beweisen durchgeführt wurde, die die Vorasusetzungen erfüllen.
(3) Basierend auf diese im Absatz (2) dieses Artikels genannte gerichtliche Feststellung wird durch die Instanz zur Geburtenregistrierung, die sich im Rechtsgebiet dieses Gerichte befindet, eine Geburtsurkunde für das betreffende Kind ausgestellt.
Zweiter Teil
Eheschließung außerhalb Indonesiens
Artikel 56 (1) Eine Eheschließung, die außerhalb Indonesiens zwischen zwei indonesischen Staatsangehörigen oder zwischen einem
indonesischen Staatsangehörigen und einem ausländischen Staatsangehörigen vollzogen wurde, ist gültig, wenn sie gemäß
dem Recht des Landes, in dem die Eheschließung stattfindet, vollzogen wird und bezüglich des indonesischen Staatsbürger nicht gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt.
(2) Innerhalb 1 (eines) Jahres nachdem die Eheleute sich wieder auf indonesischen Staatsgebiet befinden, muß ihre Eheurkunde im Standesamt ihres Wohnortes registriert werden.
Dritter Teil
Mischehe
Artikel 57 Mit Mischehe wird in diesem Gesetz die Ehe zwischen zwei Personen bezeichnet, die in Indonesien infolge der unterschiedlichen Staatsbürgerschaft verschiedenen Rechtsordnungen unterworfen sind; die eine Seite besitzt eine
Ausländische Staatsbürgerschaft und die andere Seite besitzt die Indonesische Staatsbürgerschaft.
Artikel 58 Bei Personen, die verschiedene Staatsbürgerschaften besitzen, und die eine Mischehe eingehen, kann die Staatsbürgerschaft
des Ehemanns / der Ehefrau angenommen werden. Die Staatsbürgerschaft kann auch verlorengehen, gemäß der Art und Weise, die bereits im geltenden Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Indonesien geregelt ist.
Artikel 59 (1) Die Staatsbürgerschaft, die infolge einer Eheschließung oder der Auflösung einer Ehe erlangt wird, verpflichtet zum
geltenden Recht, und zwar sowohl bezüglich des öffentlichen Rechts als auch des bürgerlichen Rechts.
(2) Eine Mischehe, die in Indonesien geschlossen wird, wird nach diesem Ehegesetz vollzogen.
Artikel 60 (1) Mischehen dürfen nicht vollzogen werden, bevor nicht bewiesen ist, daß die Eheschließungsvoraussetzungen, die durch die für die jeweilige Seite geltenden Gesetze festgelegt sind, erfüllt werden.
(2) Als Nachweis für die Erfüllung der im Absatz (1) genannten Voraussetzungen und damit des Nichtbestehen von Hindernissen zur Vollziehung der Mischehe, wird durch diejenigen, die nach dem jeweilig geltenden Recht der einzelnen Seiten für die Registrierung der Eheschließung zuständig sind, eine Bescheinigung über die Erfüllung der Voraussetzungen ausgestellt.
(3) Sollte die betreffende Amtsperson die Ausstellung dieser Bescheinigung ablehnen, so wird auf Eilantrag ein Beschluß des Gerichtes ohne Verhandlung und ohne Möglichkeit zur Einlegung von Rechtsmitteln darüber erlassen, ob die Ablehnung der Ausstellung dieser Bescheinigung begründet ist oder nicht.
(4) Sollte das Gericht beschließen, daß die Ablehnung unbegründet ist, so wird dieser Beschluß zum Ersatz für die im Absatz (3) genannte Bescheinigung
(5) Die Bescheinigung oder der Beschluß als Ersatz für die Bescheinigung verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Eheschließung nicht innerhalb von 6 (sechs) Monaten nach Aushändigung der Bescheinigung bzw. Verkündung des Beschlusses vollzogen wird.
Artikel 61 (1) Eine Mischehe wird durch den zuständigen Standesbeamten registriert.
(2) Diejenigen, die eine Mischehe vollziehen, ohne vorher dem zuständigen Standesbeamten die Bescheinigung oder den Beschluß als Ersatz für die Bescheinigung vorzulegen, wie es im Artikel 60 Absatz (4) dieses Gesetzes geregelt ist, werden bis zu 1 (einem) Monat Gefängnis verurteilt.
(3) Ein Standesbeamter, der eine Eheschließung registriert, obwohl er weiß, daß keine Bescheinigung oder auch kein Beschluß als Ersatz für die Bescheinigung vorhanden ist, wird zu 3 (drei) Monaten Gefängnis verurteilt und auch in seinem Amt zur Verantwortung gezogen.
Artikel 62 Die Stellung der Kinder einer Mischehe wird entsprechend dem Artikel 59 Absatz (1) dieses Gesetzes geregelt.
Vierter Teil
Gerichtsbarkeit
Artikel 63 (1) Mit Gerichtsbarkeit wird in diesem Gesetz bezeichnet:
a. Religiöses Gericht für die Muslime b. Ordentliches Gericht für die anderen Personen
(2) Jeder Beschluß des Religiösen Gerichtes wird durch das ordentliche Gericht bestätigt.
Dreizehntes Kapitel
Übergangsbestimmungen
Artikel 64 Jede Eheschließung und alle Belange, die damit in Beziehung stehen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß den alten Regelwerk vollzogen wurden, sind gültig.
Artikel 65 (1) Wenn ein Ehemann mit mehr als einer Ehefrau verheiratet ist und sollte dies auch auf Artikel 3 Absatz (2) dieses Gesetzes basieren, so gelten trotzdem folgende Bestimmungen:
a. Der Ehemann muß jeder Ehefrau und deren Kindern dieselbe Versorgungsgarantie geben. b. Eine zweite und jede weitere Ehefrau hat keinen Anspruch auf das gemeinsame Vermögen, das bereits bestand,
bevor die zweite bzw. jede weitere Eheschließung vollzogen wurde. c. Jede Ehefrau hat dasselbe Recht auf das gemeinsame Vermögen, das aus der jeweiligen Eheschließung entstanden ist.
(2) Sollte das Gericht, das die Genehmigung zur Eheschließung mit mehr als einer Ehefrau gemäß dieses Gesetzes erteilt hat, keine anderen Regelungen getroffen haben, so gelten die Bestimmungen aus Absatz (1) dieses Artikels.
Vierzehntes Kapitel
Schlußbestimmungen
Artikel 66 Für die Ehe und alle Belange, die damit in Beziehung stehen und die auf diesem Gesetz basieren, gelten die Bestimmungen
aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Burgerlijk Wetboek), der Regierungsverordnung zur Ehe der Christen Indonesiens (Huwelijks Ordonantie Christen Indonesiers Nr. 74 aus dem Jahr 1933), der Verordnung zur Mischehe (Regeling op de
gemengde Huwelijken Nr. 158 aus dem Jahre 1898) und weitere Bestimmungen, die Belange der Ehe regeln, soweit es in diesem Gesetz dazu bereits Regelungen gibt, nicht mehr.
Artikel 67 (1) Dieses Gesetz tritt mit dem Datum seiner Verkündung in Kraft; bezüglich der effektiven Ausführung werden in Regierungsverordnungen ausführlichere Regelungen getroffen.
(2) Bestimmte Sachverhalte dieses Gesetzes, die eine Durchführungsverordnung benötigen, werden in Regierungsverordnungen ausführlicher geregelt.
Damit jeder von diesem Gesetz Kenntnis erhält, wird die Veröffentlichung des Gesetzes im Gesetzblatt der Republik Indonesien angeordnet.
Bestätigt in Jakarta Am 2. Januar 1974 Präsident der Republik Indonesien
Unterschrift
SOEHARTO General der Bewaffneten Streitkräfte
Verkündigt in Jakarta Am 2. Januar 1974 Minister / Staatssekretär der Republik Indonesien
Unterschrift
SUDHARMONO SH
Generalmajor der Bewaffneten Streitkräfte
Gesetzblatt der Republik Indonesien Nr. 1 im Jahre 1974 |
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