Verordnung des Ministers für Religiöse Angelegenheiten Nr. 4 aus dem Jahre 1952 über den wali hakim für die Gebiete außerhalb von Java und Madura

 

Der Minister für Religiöse Angelegenheiten

 

zieht in Betracht:

 

daß Bestimmungen getroffen werden müssen, die die Angelegenheiten der nikah mit wali hakim für die Gebiete außerhalb von Java und Madura gemäß dem Islamischen Recht und den Umständen der heutigen Zeit regeln.

 

verweist auf:

 

1. daß seit der Bildung des Ministeriums für Religiöse Angelegenheiten im März des Jahres 1946 durch die Regierung der Republik Indonesien religiöse Probleme und Angelegenheiten an den Minister für Religiöse Angelegenheiten übertragen worden sind, damit die "oppertoezicht" gegenüber den "priesters der Inlanders", wie es im Artikel 178 der Indische Staatsregeling geregelt ist, nicht mehr dem Innenministerium und damit den Vorsitzenden der Provinzregierung sondern dem Ministerium für Religiöse Angelegenheiten obliegt.

2. daß gemäß den Regierungsverordnungen der Regierung der Republik Indonesien Nr. 33 aus dem Jahre 1949 jo. Nr. 8 aus dem Jahre 1950 die Angelegenheiten von nikah, talak und rujuk zum Arbeits- und Aufgabenbereich des Ministeriums für Religiöse Angelegenheiten gehören.

3. daß bereits in der Instruktion der Regierung der Republik Indonesien Nr. 1 aus dem Jahre 1950 gesagt wird, daß der betreffende Minister dazu berechtigt ist, eine Verordnung zu erlassen, die im öffentlichen Interesse auch im Widerspruch zu den Verordnungen der assoziierten Gebiete stehen kann.

 

beschließt:

 

1. Zurückziehen der Berechtigung zur mündlichen Bestimmung des wali hakim, die durch den Minister für Religiöse Angelegenheiten an die Vorsitzenden der Provinzämter für Religiöse Angelegenheiten gegeben worden ist;

2. Annullierung der Ernennungen zum wali hakim, die durch die Instanzen der Regierung und der Selbstverwaltung ausgesprochen worden sind und weiterer Ernennungen zum wali hakim, die im Widerspruch zu dieser Verordnung stehen;

3. Festlegung der Verordnung über den wali hakim wie folgt:

 

Verordnung über den wali hakim für die Gebiete außerhalb von Java und Madura

 

Artikel 1

 

1. Wenn eine Frau keinen dazu befugten wali nasab hat, oder wenn der wali aqrab vermißt wird oder gerade eine Strafe abbüßt und nicht angetroffen werden kann, oder weit entfernt ist (masafat qasar) und ähnliches, so kann die nikah mit einem wali hakim durchgeführt werden.

2. Sollte ein wali nasab gegen die nikah sein (ablehnen, will nicht verheiraten), so kann die nikah dieser Frau durch einen wali hakim durchgeführt werden, nachdem die Betreffenden so viel wie nötigt überprüft worden sind.

 

Artikel 2

 

Dem Leiter des Bezirksamtes für Religiöse Angelegenheiten wird die Berechtigung zur Berufung der kadhi nikah (Gehilfe des Eheregistrierungsbeamten) im Namen des Ministers für Religiöse Angelegenheiten gegeben. Dieser kadhi nikah muß dazu fähig sein, und er muß die Qualifikation haben, um ein wali nikah in seinem jeweiligen Zuständigkeitsgebiet werden zu können und um die Funktion eines wali hakim, gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung ausüben zu können.

 

Artikel 3

 

1. Der Leiter des Kreisamtes für Religiöse Angelegenheiten, der die Aufgabe der Registrierung von nikah durchführt, wird zum wali hakim in seinem jeweiligem Zuständigkeitsgebiet berufen, um eine nikah gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung durchzuführen.

2. Sollte der Leiter des betreffenden Kreisamtes für Religiöse Angelegenheiten sich gerade nicht in seinem Zuständigkeitsgebiet aufhalten, krank oder verhindert sein, so wird dem Leiter des Bezirksamtes für Religiöse Angelegenheiten die Vollmacht gegeben, einen anderen Beamten aus diesem Kreisamt für Religiöse Angelegenheiten zu berufen, der dazu fähig ist und die Qualifikation besitzt, um den aqad nikah gemäß Absatz 1 dieses Artikels durchzuführen.

 

Artikel 4

 

Diese Verordnung wird "Verordnung über den wali hakim für die Gebiete außerhalb von Java und Madura" genannt und tritt ab 15. Juli 1952 in Kraft.

 

 

Festgelegt in: Jakarta

am:   1. Juli 1952

 

MINISTER FÜR RELIGIÖSE ANGELEGENHEITEN DER Republik INDONESIEN

 

Unterschrift

 

K. H. M. FAQIH USMAN

 

Erläuterung der Verordnung des Ministers für Religiöse Angelegenheiten
Nr. 4 aus dem Jahre 1952 über den wali hakim für die Gebiete außerhalb von Java und Madura

 

In Verbindung mit dem Aufkommen von Fragen in Bezug auf die Verordnung des Ministers für Religiöse Angelegenheiten Nr. 1 aus dem Jahre 1952 über den wali hakim halten wir zur bestmöglichen Verhinderung von Fehlinterpretationen die Veröffentlichung einer entsprechenden Erläuterung zu dieser Verordnung für nötig und zwar wie folgt:

 

Artikel 1

 

Sowohl Absatz 1 als auch Absatz 2 dieses Artikels geben lediglich eine Erklärung darüber ab, in welchen Fällen die nikah einer Frau, die heiraten will, mit einem wali hakim durchgeführt werden kann, mit der Unterscheidung, daß die Fälle gemäß Absatz 2 eine weitergehende Überprüfung als im Absatz 1 beabsichtigt erhalten, bevor die nikah durchgeführt werden darf.

Es wurde bereits zur Pflicht für die Eheregistrierungsbeamten oder deren Helfer, bei einer normalen Eheschließung daraufhinzuwirken, daß die heiratswilligen Personen spätestens eine Woche bevor die Eheschließung erfolgen soll, diese Absicht dem zuständigen kadhi mitzuteilen haben, damit es ihm möglich ist, vorher eine gründlichste Überprüfung durchzuführen und den Tag und wenn nötig auch den Zeitpunkt genau festzulegen, um Enttäuschungen für die Brautleute bei ihrer Vorbereitung der Zeremonie zu verhindern.

Wenn die genannte Überprüfung für eine normale Eheschließung durchgeführt wird, so muß sie noch viel gründlicher bei einer Eheschließung mit wali hakim erfolgen, bevor sie verheiratet werden können, da all das nur auf ihr eigenes Glück ausgerichtet ist.

In einem Rechtsstaat muß alles, was bereits durch eine Verordnung festgelegt worden ist, auch ordnungsgemäß ausgeführt werden, auch wenn das zeitaufwendig ist und ausreichend Geduld von den Ausführenden verlangt wird. Desweiteren darf die konsequente Anwendung und die Unverfälschtheit des Rechts nicht angetastet werden oder durch Schwierigkeiten, die durch gesunden Verstand und aufrichtige Bemühungen noch eingegrenzt werden können, besiegt werden.

 

Artikel 2

 

In diesem Artikel wird bereits deutlich, daß der Minister für Religiöse Angelegenheiten die Leiter der Bezirksämter für Religiöse Angelegenheiten in den Großstädten dazu bevollmächtigt hat, kadhi nikah (PPPNTR) als normale wali hakim einzusetzen, um eine nikah gemäß Absatz 1 Artikel 1 in ihren jeweiligen Zuständigkeitsgebieten durchzuführen.

 Die Berufung der kadhi nikah zum normalen wali hakim erfolgt unter Beachtung der Voraussetzung der Qualifikation, die im Einklang stehen muß mit der ihnen obliegenden Verantwortung, während die komplizierteren Fälle, wie sie im Absatz 2 Artikel 1 aufgeführt werden, jedoch an höhergestellte Beamte, d. h. den Leiter des Kreisamtes für Religiöse Angelegenheiten übergeben werden.

 

Artikel 3

 

Im Absatz 2 dieses Artikels wird festgelegt, daß im Falle von Verhinderung, Krankheit oder Abwesenheit des Leiters des Kreisamtes für Religiöse Angelegenheiten dem Leiter des übergeordneten Bezirksamtes für Religiöse Angelegenheiten die Vollmacht erteilt wird, einen anderen Beamten dieses Kreisamtes für Religiöse Angelegenheiten zu bestimmen, der dazu befähigt ist und die Qualifikation aufweisen kann, um eine nikah gemäß Absatz 2 Artikel 1 durchzuführen.

 Solch eine Berufung erfolgt als Einzelfallentscheidung (nur für die Zeit der Verhinderung des Leiters des Kreisamtes für Religiöse Angelegenheiten).

 Sollte solch eine Berufung aus situationsbedingten Umständen (z. B. wegen sehr schwieriger Verbindung) permanent werden, muß eine eindeutige Begrenzung erfolgen, damit dieser Fall durchgeführt werden kann, wenn der zuständige Leiter des Kreisamtes für Religiöse Angelegenheiten wirklich verhindert ist.

 

Artikel 4

 

ausreichend deutlich.

 

 

 

Um die im obigen Artikel 1 der Erläuterung bezweckte Ordnung zu erreichen, müssen die kadhi nikah (PPPNTR) und der Leiter des Kreisamtes für Religiöse Angelegenheiten bestmögliche Hilfe und Unterstützung gewähren, da nur sie in Bezug auf das Eherecht und auch auf die Angelegenheiten des wali und des wali hakim im Diesseits und im Jenseits verantwortlich sind.

Möge diese Erläuterung ausreichend sein, um als Anschub für alle kadhi nikah (PPPNTR) und Leiter der Kreisämter für Religiöse Angelegenheiten in den Gebieten außerhalb von Java und Madura, für die die Verordnung des Ministers für Religiöse Angelegenheiten Nr. 4 aus dem Jahre 1952 zutreffend ist, zu wirken, um sich gegenseitig zu unterstützen und zusammenzuarbeiten bei der Durchführung und der Einhaltung dieser Verordnung, mit aufrichtiger Bemühung und genügend Geduld bei der Überwindung jeder Schwierigkeit, die auftaucht und zu Beginn nicht erwartet worden ist.

 

Jakarta, den 22. Dezember 1952

 

MINISTERIUM FÜR RELIGIÖSE ANGELEGENHEITEN DER REPUBLIK INDONESIEN

 

Leiter des Büros für die Religiöse Gerichtsbarkeit

 

Unterschrift

 

(H. M. Djoenaidi)

 



Quelle: Bakry, K. H. H., Kumpulan lengkap Undang-Undang dan Peraturan Perkawinan di Indonesia. Jakarta 1978., S. 156ff.